Ergibt sich aus der Teilungserklärung einer Wohnungseigentümergemeinschaft, dass im Erdgeschoss ein Teileigentum als Laden benutzt werden kann, so schließt diese Zweckbestimmung nicht das Recht ein, vor dem Geschäft Tische zum Verzehr dort gekaufter Waren zu nutzen. Der Verkauf von Waren an den Endverbraucher in einem solchen Laden ist innerhalb der gesetzlichen aktuellen Öffnungszeiten gestattet. Keinesfalls sind die Öffnungszeiten auf die Zeiten beschränkt, die bei Eintragung der Teilungserklärung im Grundbuch galten. (jlp, 31.12.08) Oberlandesgericht München Aktenzeichen 32 Wx 35/08 (Foto: ddp)
Angepasste Geschäftsöffnungszeiten

Ein Laden im Erdgeschoss einer Wohngemeinschaft darf nur innerhalb der gesetzlichen aktuellen Öffnungszeiten Waren an den Endverbraucher verkaufen.