Kommt es auf der Autobahn zu einem Auffahrunfall, nachdem ein Spurwechsel vorher stattgefunden hat, kann nicht automatisch angenommen werden, dass den Auffahrenden das alleinige Verschulden trifft.
Der so genannte Anscheinsbeweis "wer auffährt, hat Schuld" gilt dann nicht, wenn der Unfall nach einem Spurwechsel auf der Autobahn stattgefunden hat, ohne dass der Schadenhergang im Einzelnen aufgeklärt werden konnte. In dem entschiedenen Fall konnte nicht geklärt werden, wann der erste Pkw auf die linke Fahrspur gewechselt war, um einen Lkw zu überholen.
Die Fahrerin des ersten Pkw gab an, dass sie sich bereits seit rund 150 Metern auf der linken Fahrspur eingeordnet hatte, als es zum Auffahrunfall kam. Der auffahrende Pkw-Fahrer erklärte, dass der erste Pkw erst auf die linke Spur wechselte, und zwar ohne Vorankündigung, als er sich neben diesem befand. Zur Aufklärung des Sachverhalts wurde ein Sachverständigengutachten eingeholt, allerdings konnte auch dieses keine endgültige Klärung bringen. Vor diesem Hintergrund nahm das Gericht an, dass eine hälftige Schadenteilung vorzunehmen sei.
(tra)
Aktenzeichen VI ZR 177/10