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Anspruch auf Zweitgutachten

19.12.2013 09:38 Uhr
Anspruch auf Zweitgutachten
Der Schädiger muss die Kosten für das zweite Gutachten ersetzen, soweit dieses für eine effektive Rechtsverfolgung notwendig ist
© Foto: Karin & Uwe Annas_Fotolia

Zweifelt der Unfallverursacher das erste Gutachten an, so kann er ein zweites Sachverständigengutachten über die Schadenshöhe einholen.

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Zweifelt der Schädiger eines Verkehrsunfalls die Feststellungen eines ersten Gutachtens an, so kann er ein zweites Sachverständigengutachten über die Höhe des Schadens einholen.

Der Geschädigte hat dann auch einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für dieses zweite Gutachten.

(tra)

Landgericht Frankfurt am Main

Aktenzeichen 2-31 O 1/11

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