Zweifelt der Schädiger eines Verkehrsunfalls die Feststellungen eines ersten Gutachtens an, so kann er ein zweites Sachverständigengutachten über die Höhe des Schadens einholen.
Der Geschädigte hat dann auch einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für dieses zweite Gutachten.
(tra)
Landgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen 2-31 O 1/11