Der Fahrzeugführer darf nicht zur Mitwirkung an einer Atemalkoholmessung gezwungen werden, da diese freiwillig ist. Über die Freiwilligkeit seiner Mitwirkung muss er aber nicht belehrt werden. Eine gesetzliche Regelung besteht insoweit nicht.
Zwar sieht die Strafprozessordnung die Belehrung des Beschuldigten über sein Schweigerecht vor. Hieraus kann aber keine Belehrungspflicht bei anderen Handlungen angenommen werden. Als Konsequenz hieraus besteht so auch kein Verwertungsverbot für die Ergebnisse der Atemalkoholmessung.
(jlp)
Oberlandesgericht Brandenburg
Aktenzeichen (2 B) 53 Ss-OWi 58/13 (55/13)