Geht von einem verkehrswidrig geparkten Auto eine akute Gefahr aus, dürfen es die Ordnungsbehörden auf Kosten des Fahrzeughalters umgehend abschleppen lassen. Dabei ist es für die Rechtmäßigkeit der behördlichen Zwangsabschleppung ohne Bedeutung, ob der störende Wagen zu diesem Zeitpunkt überhaupt fahrbereit war oder wegen eines Defekts in Erwartung eines Reparaturdienstes am Straßenrand abgestellt wurde. Das geht aus einem Urteil hervor, das die Deutsche Anwaltshotline veröffentlicht hat.
Der umstrittene Pkw stand in einem Kreuzungsbereich teilweise auf dem Gehweg und direkt vor einer Bordsteinabsenkung. Er versperrte den Passanten die Sicht auf den fließenden Verkehr. Kleinere Kinder wurden durch den Wagen völlig verdeckt, weshalb vom Außendienst der Verkehrsbehörde wegen "Gefahr im Verzug" umgehend ein Abschleppdienst geordert wurde.
Noch vor dessen Eintreffen tauchte jedoch der Fahrer des Fahrzeugs auf und erklärte, wegen einer technischen Panne hier zu stehen und bereits Kontakt mit der Werkstatt aufgenommen zu haben, die den Wagen in wenigen Minuten abholen werde. Was dann auch geschah. Die Behörde kam also nicht mehr selbst zum Zuge, stellte aber trotzdem dem Wagenhalter 68 Euro an Verwaltungsgebühren und weitere 69 Euro als Abschleppgebühren in Rechnung.
Und das zu Recht, entschied das Kölner Verwaltungsgericht. "Als er sein defektes Fahrzeug notgedrungen auf dem Gehweg verkehrswidrig abstellte und sich zu Recht entfernte, um seinerseits die Abschleppung durch den Reparaturdienst zu veranlassen, hätte der Autofahrer einen klaren Hinweis im Wagen hinterlassen müssen, dass dieser defekt sei und wann mit einer Entfernung des Fahrzeugs zu rechnen wäre", sagt Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer von der Anwaltshotline. Weil ein solcher ausführlicher Zettel im Wagen fehlte, war die Ordnungsbehörde befugt, dem Autofahrer die bis zu seinem Auftauchen nachweislich bereits veranlasste Leerfahrt des städtischen Abschleppdienstes und alle damit verbundenen Verwaltungskosten als Verursacher in Rechnung zu stellen.
(bub)
Verwaltungsgericht Köln
Aktenzeichen 20 K 281710