Bei Fahrzeugen, die älter als drei Jahre alt sind, darf der Unfallgeschädigte bezüglich der Reparatur grundsätzlich auf eine gleichwertige „freie Fachwerkstatt“ verwiesen werden.
Dabei sind ihm vom Unfallverursacher oder der Versicherung aber konkrete Werkstätten zu benennen, die gleichwertige Arbeiten leisten, in zumutbarer Entfernung liegen und bereit sind, die Arbeiten günstiger durchzuführen.
Ein Schadensgutachten darf der Geschädigte bei Bagatellschäden nicht einholen. Hier genügt ein Kostenvoranschlag.
(vb)
Aktenzeichen 322 C 793/11