Ein Fahrzeughalter, der sein Autoradio bei der GEZ abmelden will, weil er ein solches Gerät nicht mehr im Fahrzeug vorrätig hält, muss diese Anzeige in schriftlicher Form vornehmen. Diese Schriftform wird nicht dadurch eingehalten, dass der Rundfunkteilnehmer diese Anzeige per E-Mail an die GEZ versendet. Eine E-Mail kann das Schriftformerfordernis nur dann erfüllen, wenn sie durch eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz gesichert hat, da nur dann mit der gebotenen Sicherheit festgestellt werden kann, ob die betreffende E-Mail vollständig und inhaltlich richtig ist und ob sie tatsächlich von dem in ihr genannten Aussteller stammt. (jlp) Verwaltungsgericht Hamburg Aktenzeichen 10 K 411/09
Autoradio: Abmeldung geht nur schriftlich
Das Autoradio kann bei der GEZ nicht mit einer einfachen E-Mail abgemeldet werden.