Wird ein zehn Jahre altes Gebrauchtfahrzeug mit einer Laufleistung von 107.500 Kilometer als "Bastlerfahrzeug" verkauft, so kann sich der Käufer nicht darauf berufen, dass ihm Fahrzeugmängel arglistig verschwiegen worden seien. Bereits die Bezeichnung "Bastlerfahrzeug" lässt darauf schließen, dass erhebliche Mängel vorhanden sind. (jlp, 6.3.09) Amtsgericht München Aktenzeichen 231 C 2536/08
"Bastlerfahrzeug" schließt Fahrzeugmängel ein
Wer ein "Bastlerfahrzeug" kauft, darf sich über Mängel nicht beschweren.