Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München stellt eine schmale Garageneinfahrt, die der Nutzer erst nach mehrfachem Rangieren passieren kann keinen Baumangel dar. Hierauf verweist die Rechtsschutzversicherung D.A.S.
Im vorliegenden Fall hatte ein Bauherr einen Bauunternehmer damit beauftragt, eine Einzelgarage zu errichten, die „gehobenen Ansprüchen“ genügen sollte. Nach deren Fertigstellung stellte der Bauherr jedoch fest, dass die Garageneinfahrt so schmal war, dass er nur nach mehrmaligem Rangieren hindurch fahren konnte. Da eine solche Garage seiner Ansicht nach nicht den „gehobenen Ansprüchen“ entspreche, verweigerte er die Abnahme und verlangte vom Bauunternehmer die Rückzahlung von 28.000 Euro.
Das Gericht gab dem Bauunternehmer recht. Bei einer Einzelgarage auf einem Privatgrundstück habe der Nutzer, im Gegensatz zu einer Tiefgarage in einer Wohnanlage, genug Zeit zum Rangieren. Dies sei dem Bauherrn auch zumutbar und stünde den „gehobenen Ansprüchen“ nicht entgegen.
(tf)
Oberlandesgericht München
Aktenzeichen 9 U 601/12