Einem Schwerbehinderten war von der Stadtverwaltung ein spezieller Schwerbehindertenparkplatz zugeteilt worden. Eine Nutzung dieses Parkplatzes setzt voraus, dass der Parkausweis gut sichtbar im Fahrzeug ausgelegt wird. Dies hatte ein Schwerbehinderter vergessen. Sein Fahrzeug wurde abgeschleppt. Die Abschleppkosten beliefen sich auf 125 Euro, die der Betroffene nicht zahlen wollte.
Vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz wurde er in zweiter Instanz eines Besseren belehrt. Ein auf einem Behindertenparkplatz abgestelltes Fahrzeug darf sofort abgeschleppt werden, wenn kein Behindertenausweis sichtbar ausgelegt ist. Denn der so gekennzeichnete Parkraum muss parkberechtigten Nutzern unbedingt zur Verfügung stehen. An der Freihaltung von Behindertenparkplätzen besteht somit ein erhebliches öffentliches Interesse. Aus Sicht des Gerichtes war dieses Interesse hier beeinträchtigt, da das Auto ohne sichtbar ausgelegten Parkausweis abgestellt war. Das Abschleppen war damit nicht unverhältnismäßig.
(jlp, 09.03.05)
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Aktenzeichen: 7 A 11726/04.OVG