Ein Versicherungsnehmer ist seiner Versicherung zum Ersatz des an einen Dritten gezahlten Schadensersatzbetrags verpflichtet, wenn dieser im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit Auto gefahren ist.
In dem entschiedenen Fall hatte der Versicherungsnehmer gut eine Stunde nach dem Unfall noch eine Blutalkoholkonzentration von 2,10 Promille. Da er an einer T-Kreuzung weder rechts noch links, sondern geradeaus in eine Gartenmauer gefahren war, hat die Versicherung einen Betrag von rund 4.700 Euro als Schadensersatz gezahlt.
Diesen Betrag verlangte die Versicherung vollständig von ihrem Versicherungsnehmer zurück und hatte mit dieser Forderung Erfolg. Denn § 81 Versicherungsvertragsgesetz ermöglicht in besonders gelagerten Fällen die Reduzierung der Versicherungsleistung auf Null.
(tra)
Aktenzeichen IV ZR 251/10