Bei fiktiver Abrechnung droht Rabattabzug

13.01.2012 17:34 Uhr

Wer fiktiv abrechnet und danach von einer Werkstatt Rabatt bekommt, muss ihn der gegnerischen Versicherung weitergeben.

Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls hat zunächst auf Basis eines Gutachtens seinen Schaden gegenüber der Versicherung des Schädigers geltend gemacht. Danach hat er den Wagen dann doch reparieren lassen – die nunmehr konkret angefallenen Reparaturkosten kann er ohne Weiteres gegenüber der Versicherung geltend machen und Zahlung verlangen. Erhält der Geschädigte dabei von der Werkstatt einen Rabatt aufgrund einer Vereinbarung mit der Werkstatt, wird dieser Rabatt auch gegenüber der Versicherung wirksam und diese muss nur den reduzierten Betrag zahlen. (tra) Bundesgerichtshof Aktenzeichen VI ZR 17/11

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