Fahrzeugführern, die an einen Fahrzeugstau heranfahren, ist es nach § 16 StVO erlaubt, dies dem nachfolgenden Verkehr durch Einschalten der Warnblinkanlage anzuzeigen. Gerade die hohe Geschwindigkeit auf der Autobahn macht die rechtzeitige Einleitung von Bremsvorgängen in besonderem Maße notwendig. Wer diesen Warnhinweis unterlässt, dem kann bei einem Auffahrunfall die Betriebsgefahr seines eigenen Fahrzeuges mit 25 Prozent angerechnet werden, sodass sein Schadenersatzanspruch gegen den Auffahrenden um diesen Prozentsatz gemindert wird. (jlp, 4.3.08) Landgericht Memmingen Aktenzeichen 2 O 392/07
Bei Stau Warnblinker einschalten!
Wer an einen Stau heranfährt und die Warnblinkanlage nicht einschaltet, dem kann bei einem Auffahrunfall eine Mitschuld angerechnet werden.