Eine arbeitsvertragliche Vereinbarung, der zufolge der Arbeitnehmer seine Steuererklärung durch eine vom Arbeitgeber beauftragte Steuerberatungsgesellschaft erstellen lassen muss, benachteiligt den Arbeitnehmer als Allgemeine Geschäftsbedingung unangemessen. Eine solche Vertragspflicht ist unwirksam und muss daher vom Arbeitnehmer nicht beachtet werden.
(jlp)
Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen 8 AZR 804/11