Vom Leistungsumfang der Privathaftpflichtversicherung sind grundsätzlich alle Risiken ausgeschlossen, die typischerweise der Kfz-Haftpflichtversicherung zuzuordnen sind.
Diese Vertragsbestimmung (auch Benzinklausel genannt) greift immer dann, wenn sich eine Gefahr verwirklicht, die dem Fahrzeuggebrauch eigen ist und diesem selbst und unmittelbar zugerechnet werden muss. Nicht erforderlich ist hierbei, dass der Versicherte das Kraftfahrzeug bei Schadenseintritt noch führt.
(jlp)
Landgericht Bremen
Aktenzeichen 6 S 324/11