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Berechnung der Rückerstattung

23.07.2012 11:36 Uhr
Bei grob fahrlässigem Verhalten muss der Unfallverursacher damit rechnen, dass die Kaskoversicherung die Leistungen anteilig zurückfordert

Wenn jemand bei einem Verkehrsunfall grob fahrlässig handelt, so kann die Versicherung Leistungen, die sie gewährt hat, zurückfordern.

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Handelt jemand bei einem Verkehrsunfall grob fahrlässig, etwa, weil er alkoholisiert gefahren ist, kann die Versicherung Leistungen, die sie gewährt hat, zurückfordern.

Dies auch bei der Kaskoversicherung. Die Höhe der zurück zu erstattenden Leistungen wird anhand einer Quote, abhängig von der Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers, ermittelt.

Ist dann jedoch eine Selbstbeteiligung in der Kaskoversicherung vereinbart, darf die Versicherung nicht etwa zunächst die Quote bilden und dann die Selbstbeteiligung in Abzug bringen, sondern umgekehrt.

(tra)

Landgericht Aachen

Aktenzeichen 2 S 61/11

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