Dies auch bei der Kaskoversicherung. Die Höhe der zurück zu erstattenden Leistungen wird anhand einer Quote, abhängig von der Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers, ermittelt.
Ist dann jedoch eine Selbstbeteiligung in der Kaskoversicherung vereinbart, darf die Versicherung nicht etwa zunächst die Quote bilden und dann die Selbstbeteiligung in Abzug bringen, sondern umgekehrt.
(tra)
Landgericht Aachen
Aktenzeichen 2 S 61/11