Es gehört zu den Sorgfaltspflichten des Beifahrers, sich zu erkundigen, ob der Fahrer fahrtüchtig ist. „Kann ein Beifahrer erkennen, dass der Fahrer in seiner Fahrtüchtigkeit eingeschränkt ist, etwa durch Alkohol, sollte er nicht in dessen Fahrzeug einsteigen“, sagt Nicolas Eilers, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltverein (DAV). Dabei spiele es keine Rolle, ob man auf dem Beifahrersitz oder der Rückbank Platz nehme.
Wenn der Mitfahrer Unsicherheiten im Fahrverhalten erst während der Fahrt bemerkt, sollte er eine Weiterfahrt unterbinden. Tut er es nicht und kommt es zu einem Unfall, bei dem der Beifahrer verletzt wird, kann sich nach den Umständen sein Anspruch auf Personenschaden, beispielsweise das Schmerzensgeld, reduzieren.
Sollte der Beifahrer gleichzeitig Halter des Fahrzeugs sein, drohen zudem versicherungsrechtliche Konsequenzen, denn die Halterhaftung bleibt bestehen. Das kann in der Kaskoversicherung bis hin zum vollständigen Verlust des Versicherungsschutzes führen. Zudem droht in der Haftpflichtversicherung ein Regress des Versicherers, sollte ein anderer Verkehrsteilnehmer in einen Unfall involviert worden sein.
(tc)