Betrunkener Fußgänger: Psychologische Untersuchung ist ungültig

14.02.2013 15:28 Uhr

Fahreignungszweifel können nur durch eine ärztliche oder eine medizinisch-psychologische Untersuchung aufgeklärt werden. Eine nur psychologische Untersuchung ist weder das eine noch das andere und braucht daher nicht gemacht zu werden.

Die Fahrerlaubnisbehörde darf einem betrunkenen Fußgänger nicht die Fahrerlaubnis entziehen, weil dieser eine psychologische Fahreignungsuntersuchung verweigert. Hierauf verweist der Fachanwalt für Verkehrsrecht Marcus Fischer, Vizepräsident des Verbandes deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e.V. (VdVKA), unter Hinweis auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt.

Im vorliegenden Fall war der betroffene Fußgänger nachmittags mit drei Promille aufgegriffen worden. Daraufhin veranlasste die Fahrerlaubnisbehörde eine ärztliche Untersuchung, um zu klären, ob er alkoholabhängig und damit ungeeignet zum Führen eines Fahrzeugs ist, was einen zwingenden Entzug der Fahrerlaubnis zur Folge hätte. Da das verkehrsmedizinische Gutachten zu keinem eindeutigen Ergebnis kam, forderte die Fahrerlaubnisbehörde zusätzlich ein psychologisches Fahreignungsgutachten. Als der Betroffene dieses verweigerte, entzog sie ihm den Führerschein.

Dagegen wandte sich der Betroffene mit Erfolg. In der Fahrerlaubnisverordnung gebe es laut Gericht keine psychologische Untersuchung, sondern lediglich eine ärztliche und eine medizinisch-psychologische Untersuchung  (MPU) als Aufklärungsmittel bei Eignungszweifeln. Aus der behördlichen Anordnung könne der Betroffene nicht hinreichend klar erkennen, welcher Untersuchung er sich unterziehen müsse. Das Gericht stellte jedoch klar, dass es für die Anordnung einer MPU hier durchaus Anhaltspunkte sehe, diese müsse aber von der Fahrerlaubnisbehörde korrekt angeordnet werden. Solange dürfe der Betroffene seinen Führerschein behalten.

(tf)

Verwaltungsgericht Neustadt

Aktenzeichen 1 L 29/13.NW

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