Eine Fahrerlaubnisbehörde hatte einem Autofahrer fehlende Fahreignung vorgehalten, weil sie die bei der Blutprobe festgestellten Werte auf Drogenkonsum zurückführte. Der Autofahrer fühlte sich im Unrecht, weil die Werte seinen Angaben zufolge durch ein ärztlich verordnetes Schmerzmittel zustande kamen. Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes sieht den Autofahrer dann aber in der Beweispflicht. Außerdem muss er darlegen, dass dadurch die Fahreignung nicht eingeschränkt ist.
Denn Ausnahmen von der oben geschilderten Vermutung der fehlenden Fahreignung sind durchaus möglich. Dann müssen aber – zum Beispiel - schriftliche Stellungnahmen des Arzneimittelherstellers hierzu vorliegen. Fehlen solche Nachweise, kann die Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zu Recht entziehen.
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes
Aktenzeichen 1 B 169/17
(tra)