Derjenige, der in ein Auto einsteigt, muss die äußerst mögliche Sorgfalt walten lassen. Andernfalls haftet er für die Kollision seiner Tür mit einem vorbeifahrenden Fahrzeug nämlich allein.
Dies gilt auch dann, wenn er ein Kind auf der Rückbank anschnallt. Nur dann, wenn er nachweisen kann, dass das vorbeifahrende Fahrzeug den Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat, kann eine Haftung des Vorbeifahrenden in Betracht kommen. Andernfalls haftet der Einsteigende allein, die Betriebsgefahr des vorbeifahrenden Fahrzeugs tritt zurück.
(tra)
Oberlandesgericht Düsseldorf
Aktenzeichen I-1 U 101/13