Der Betroffene war als Fußgänger in einen Unfall mit einem Pkw verwickelt. Im Krankenhaus wurde ihm eine Blutprobe aus medizinischen Gründen entnommen. Diese ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,8 Promille. Das Ergebnis der Probe kann in einem Unfallprozess verwertet werden, auch wenn Sinn und Zweck der Probe ursprünglich ein anderer war. Dies gilt sowohl für den Zivil- als auch für den Strafprozess. Dem Geschädigten können allenfalls Mess-Ungenauigkeiten zugute gehalten werden.
(tra)
Oberlandesgericht Naumburg
Aktenzeichen 1 U 81/13