Kann ein vorfahrtsberechtigter Motorradfahrer aufgrund der örtlichen Gegebenheiten sehr weit vorausschauen und nimmt er bei einer Sichtweite von fast 70 Meter ein von rechts kommendes Fahrzeug von einer untergeordneten Straße wahr, so hat er, trotz Vorfahrtsberechtigung, maßvoll abzubremsen.
Der Vorfahrtsberechtigte darf zwar grundsätzlich darauf vertrauen, dass andere Verkehrsteilnehmer sein Vorfahrtsrecht beachten, doch ist auch ihm unter solchen Verkehrsverhältnissen ein maßvolles Bremsen zumutbar. Da dieses Abbremsen die Kollision mit dem anderen Fahrzeug verhindert hätte, sprach das Gericht dem Motorradfahrer eine Mithaftung von 30 Prozent zu.
(jlp)
Aktenzeichen 10 U 2595/12