Gute Nachrichten in Sachen Führerscheintourismus: Kürzlich entschied das Leipziger Bundesverwaltungsgericht (BVG), dass eine im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis von den deutschen Behörden aberkannt werden kann, wenn sich herausstellt, dass der Führerscheininhaber nur einen Scheinwohnsitz im Ausland hat. Im genannten Verfahren ging es um zwei Autofahrer, denen wegen Verkehrsverstößen der Führerschein entzogen worden war. Statt der Vorlage des daraufhin angeforderten MPU-Gutachtens erwarben beide in Polen eine Fahrerlaubnis. Diese wurde von den deutschen Behörden allerdings aberkannt. Vorher hatte sowohl das Verwaltungs- als auch das Oberverwaltungsgericht die Aberkennung für zulässig gehalten, weil die Kläger keinen ordentlichen Wohnsitz in Polen nachweisen konnten. Der genaue Sachverhalt muss nun noch geklärt werden; Das BVG hat den Fall an die vorherige Instanz zurückverwiesen. Ähnlich hatte im vergangenen Sommer bereits der Europäische Gerichtshof entschieden. (jb, 1.3.10)
Bundesverwaltungsgericht beendet Führerscheintourismus
Ohne entsprechenden ordentlichen Wohnsitz erkennen deutsche Behörden im Ausland erworbene Führerscheine nicht an.