Soweit ein Carport nicht von der Straße frei zugänglich ist, gilt es versicherungstechnisch als umfriedeter Abstellplatz. Wird ein Fahrzeug aus einem Carport gestohlen, dass mit einer nicht nur symbolisch oder psychologisch wirkenden Abgrenzung versehen ist, muss die Teilkaskoversicherung zahlen. (tra, 6.12.07) Oberlandesgericht Köln Aktenzeichen 9 U 174/04