Ein beleidigender Eintrag auf Facebook kann auch ohne Abmahnung ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitnehmers sein. Ausreichend ist, dass der nicht namentlich genannte Arbeitgeber als Adressat der Beleidigung von sich selbst oder Dritten erkannt werden kann.
Eine Beleidigung auf Facebook ist besonders gravierend, da zunächst keine Abwehrmöglichkeit für den betroffenen Arbeitgeber besteht. Besonders grob sind dabei Ausdrücke wie "Menschenschinder", "Ausbeuter" oder "Leibeigener".
(jlp)
Landesarbeitsgericht Hamm
Aktenzeichen 3 Sa 644/12