Sind Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess verwertbar? Diese Frage musste der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe klären und beantwortete sie heute, 15. Mai 2018, mit einem Ja. Zwar würden die Aufnahmen gegen das Datenschutzrecht verstoßen, aber dies sei nachrangig, weil Unfallbeteiligte ohnehin Angaben zu Person, Versicherung und Führerschein machen müssen.
Jedoch betonten die Richter, dass es immer eine Frage der Abwägung im Einzelfall sei. Permanentes Filmen bleibt nach wie vor unzulässig. Dies bedeute jedoch nicht, dass die Bilder in Zivilprozessen nicht verwertet werden dürfen, argumentierte der BGH.
Dem Urteil lag ein Rechtsstreit zweier Autofahrer in Magdeburg zugrunde: Beim Linksabbiegen bogen beide parallel auf zwei Spuren ab, ehe ein Fahrer seine Spur verließ und damit für den Zusammenstoß sorgte. Dies wollte der Kläger mit der Aufnahme seiner Dashcam beweisen. Das hielten weder das Amts- noch das Landgericht für zulässig.
(ms)