Ein E-Bike muss nicht zwingend ein Kraftfahrzeug sein, für das die 0,5 Promillegrenze des Straßenverkehrsgesetzes gilt. Die rechtliche Einordnung solcher E-Bikes als Fahrrad oder Kraftfahrzeug ist noch ungeklärt.
E-Bikes, die als Fahrräder mit einem elektrischen Hilfsantrieb gebaut sind, der sich beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 Stundenkilometern abschaltet, sind nicht als Kraftfahrzeuge, sondern „nur“ als Fahrräder einzustufen. Für solche Fahrradfahrer gilt die 0,5 Promillegrenze nicht.
(jlp)
Oberlandesgericht Hamm
Aktenzeichen 4 RBs 47/13