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Ebay: Privatverkauf oder Gewerbsmäßigkeit?

09.09.2013 15:04 Uhr
Ebay
Bei Ebay können sowohl Privatpersonen als auch Händler ihre Ware online verkaufen
© Foto: picture alliance_ZB

Wer bei Ebay eine Vielzahl von Gegenständen anbietet, gilt als gewerbsmäßiger Händler und hat den Käufern als solcher auch ein Widerrufsrecht einzuräumen.

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Wer eine Vielzahl von Gegenständen bei Ebay anbietet und zugleich darauf hinweist, dass auch die Lieferung größerer Mengen möglich sei, ist regelmäßig als gewerbsmäßiger Händler anzusehen. Der mit dem Angebot erfolgte Hinweis "Privatverkauf: keine Garantie beziehungsweise Gewährleistung, kein Rückgaberecht" ist deshalb unlauter.

Liegt demnach der Anschein einer dauerhaften gewerblichen Tätigkeit vor, so muss der Anbieter den Verbraucher auch über sein Widerrufsrecht belehren. Auch dieser fehlende Hinweis ist unlauter, so dass der Anbieter solche Ebay-Angebote unterlassen muss.

(jlp)

Aktenzeichen 4 U 147/12

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