Reparaturkosten können grundsätzlich bis zu einer Grenze von 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts ersetzt werden.
Dies gilt aber nur dann, wenn eine sach- und fachgerechte Reparatur durchgeführt worden ist. Diese kann auch in Eigenleistung erfolgen.
Weicht die Reparatur in Eigenleistung jedoch von den Vorgaben des Sachverständigen ab, so kann nur der Wiederbeschaffungswert verlangt werden.
(tra)
Aktenzeichen VI ZR 30/11