Ein 20-Jähriger hatte sich mit einem anderen quer durch Cloppenburg ein Autorennen geliefert, wobei beide so schnell fuhren, wie ihre Autos es zuließen. Zudem roch es nach dem Gummi stark beanspruchter Reifen. Das reichte dem Oberlandesgericht Oldenburg, um ein illegales Rennen im Sinne von Paragraf 29 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) festzustellen.
Auch wenn das Rennen nach Aussage des 20-Jährigen nicht verabredet war und es keinem darum ging, zu gewinnen, lieg ein Verstoß gegen § 29 StVO vor. Den Fahrern sei es schließlich um die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten gegangen. Am Ende müsse keiner die Zielflagge schwenken. Zwei Teilnehmer seien außerdem ausreichend.
Oberlandesgericht Oldenburg
Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 292/16
(tra/tc)