Nach den Bauordnungen der Länder legen die Gemeinden unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse fest, ob und in welchem Umfang bei der Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen geeignete Garagen oder Stellplätze für Kraftfahrzeuge errichtet werden müssen.
Diese notwendigen Garagen müssen den Erfordernissen des ruhenden Verkehrs genügen und sorgen so dafür, dass ausreichend Parkraum vorhanden ist. Damit dieser Parkraum dem ruhenden Verkehr auch tatsächlich zur Verfügung steht, dürfen die Garagen nicht zweckentfremdet werden.
Eine solche Zweckentfremdung liegt jedoch vor, wenn in der Garage vorwiegend Möbel und Kartons gelagert werden und das Unterstellen eines Kfz unmöglich ist.
(jlp)
Verwaltungsgericht Darmstadt
Aktenzeichen 3 K 48/12.DA