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Eine rote Ampel muss nichts heißen

26.06.2017 14:10 Uhr
Eine rote Ampel muss nichts heißen
Ein rote Ampel für andere ist kein Freifahrtschein. Das hat das OLG Hamm klargestellt
© Foto: Klaus Eppele/stock.adobe.com

Autofahrer, die nach einer roten Ampel ausparken wollen, müssen trotzdem auf den rückwärtigen Verkehr aufpassen. Warum das so ist, erklärt das Oberlandesgericht Hamm.

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Der Deutsche Anwaltverein (DAV) berichtet von folgendem Fall: Ein Autofahrer fuhr bei Rot über eine Fußgängerampel. Kurz danach stieß er mit einem Auto zusammen, das aus einer Parkbucht ausfuhr, um die dortige vierspurige Straße zu queren und nach links zu fahren. Der Rotsünder klagte gegen den Ausparkenden, der sich auf die rote Ampel verlassen hatte. Es ging dabei um die Haftungsverteilung: Wer trägt wie viel Schuld am Crash?

Das Oberlandesgerichts Hamm gab dem Kläger Recht, wie der DAV mitteilt. Trotz Rotlichtverstoß hafte er nur zu 25 Prozent. 75 Prozent müsse der Ausparkende tragen. Dieser habe nicht davon ausgehen dürfen, dass der andere Fahrer bei Rot hält. Er habe nicht „äußerste Sorgfalt“ an den Tag gelegt, zumal er die Fahrbahn komplett queren wollte. Außerdem sei eine Fußgängerampel nicht dazu gemacht, dass dahinter gefahrlos Autos ausparken, sondern das Passanten gefahrlos über die Straße kommen.

Oberlandesgericht Hamm

Aktenzeichen 9 U 108/15

(tc)

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