Grundsätzlich muss der Betroffene in der mündlichen Verhandlung vor Gericht erscheinen, wenn über den Einspruch über den Bußgeldbescheid verhandelt wird.
Wenn er allerdings vorab erklärt hat, dass er das Fahrzeug gefahren habe, im Übrigen jedoch von seinem Schweigerecht Gebrauch machen werde, so ist er auf seinen Antrag hin vom Erscheinen zu entbinden.
Denn die persönliche Anwesenheit wird zur Sachaufklärung angeordnet. Wwenn der Betroffene schweigen möchte, was sein gutes Recht ist, kann dieser Aspekt nicht erfüllt werden, so dass er zu entbinden ist.
(tra)
Oberlandesgericht Frankfurt a.M.
Aktenzeichen 2 Ss OWi 774/11