Unter welchen Voraussetzungen die Entfernungspauschale für den längsten anstatt den kürzesten Weg zwischen Wohnung und Arbeit in Anspruch genommen werden kann, hat nun der Bundesfinanzhof entschieden. Grundsätzlich wird die Pauschale nur für den kürzesten Weg gezahlt, es sei denn, eine andere Verbindung ist „offensichtlich verkehrsgünstiger“ und wird vom Arbeitnehmer regelmäßig genutzt. Die Umstände jedes Einzelfalls werden neu bewertet, wie etwa die Streckenführung und die Schaltung von Ampeln, auch, wenn nur eine geringe Zeitersparnis zu erwarten ist. (tra) Bundesfinanzhof Aktenzeichen VI R 19/11
Entfernungspauschale auch für den längsten Weg
Steuerzahler müssen nicht zwingend den kürzesten Weg zur Arbeit nehmen.