Im Fall kamen sich ein Ford Transit samt Anhänger und ein parkender Pkw ins Gehege, als der Fahrer des Transporters mit dem Hänger in die 40 bis 50 Zentimeter weit geöffnete Autotür des Pkw fuhr. Der Fahrer des demolierten Autos wollte einsteigen, als der Transit kurz zuvor verkehrsbedingt stoppen musste. Nun wollte er Schadenersatz.
Das Oberlandesgericht Celle stellte klar fest, dass der parkende Kläger gegen Paragraf 14 Abs. 1 StVO, der die Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen regelt, verstoßen habe. Der Beklagte dagegen habe nichts falsch gemacht, insbesondere habe er das klägerische Einsteigen nicht erkennen können, da er schon halb vorbeigefahren gewesen sei.
Aber durch den breiten nachlaufenden Anhänger habe er nicht den Sicherheitsabstand von 0,5 bis einem Meter einhalten können, ohne auf die Gegenfahrbahn zu geraten. Deswegen sei er mit erhöhter Betriebsgefahr unterwegs gewesen. Der Transitfahrer musste 25 Prozent der Schäden übernehmen.
Oberlandesgericht Celle
Aktenzeichen 14 U 157/16
(tc)