Oft rufen Eltern ihre kleinen Kinder, die selbst schuldunfähig sind, im öffentlichen Verkehrsraum zu sich. Bevor sie das tun, müssen sie jedoch genau überprüfen, ob hierdurch Dritte gefährdet werden können. Sie müssen damit rechnen, dass das Kind sofort los läuft.
Kommt es in diesem Fall zu einem Unfall, weil das Kind weisungsgemäß, aber ohne auf den Verkehr zu achten, zu dem Elternteil läuft, so haftet das Elternteil allein.
(tra)
Oberlandesgericht Naumburg
Aktenzeichen 1 U 114/12