Kommt es beim Aussteigen aus einem Auto zu einer Kollision mit dem fließenden Verkehr, spricht der Beweis für einen Sorgfaltsverstoß des Aussteigenden.
Der Verkehrsteilnehmer im fließenden Verkehr muss beim Vorbeifahren an einem geparkten Kfz nicht mit einem plötzlich weiträumigen Öffnen einer Fahrzeugtür rechnen, sondern allenfalls, dass die Tür nur einen Spalt zur Rückschau geöffnet wird.
Der einzuhaltende Seitenabstand darf deshalb durchaus geringer sein als der regelmäßig verlangte Mindestabstand von einem Meter beim Überholen.
(jlp)
Oberlandesgericht Köln
Aktenzeichen 19 U 57/14