Das Datum der Erstzulassung eines Fahrzeugs beschreibt den Tag, an dem das Fahrzeug erstmals allgemein und sachlich unbeschränkt zum öffentlichen Verkehr im Inland oder im Ausland mit der dafür erforderlichen Zulassung zugelassen oder in Betrieb genommen worden ist. Die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens für Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten und dessen Bindung an ein bestimmtes Fahrzeug begründet noch keine erstmalige Zulassung des Fahrzeugs. (jlp, 12.11.06) Bundesfinanzhof, Aktenzeichen: VII R 27/05
Erstzulassung: Kurzzeitkennzeichen zählt nicht
Wenn ein Fahrzeug ein Kurzzeitkennzeichen getragen hat, gilt das nicht schon als „Erstzulassung“.