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Erstzulassung: Kurzzeitkennzeichen zählt nicht

13.11.2006 10:53 Uhr

Wenn ein Fahrzeug ein Kurzzeitkennzeichen getragen hat, gilt das nicht schon als „Erstzulassung“.

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Das Datum der Erstzulassung eines Fahrzeugs beschreibt den Tag, an dem das Fahrzeug erstmals allgemein und sachlich unbeschränkt zum öffentlichen Verkehr im Inland oder im Ausland mit der dafür erforderlichen Zulassung zugelassen oder in Betrieb genommen worden ist. Die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens für Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten und dessen Bindung an ein bestimmtes Fahrzeug begründet noch keine erstmalige Zulassung des Fahrzeugs. (jlp, 12.11.06) Bundesfinanzhof, Aktenzeichen: VII R 27/05
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