EU-Gerichtshof bremst Führerschein-Tourismus aus

25.05.2011 17:38 Uhr

Der Wohnsitzvoraussetzung kommt eine besondere Bedeutung zu.

Die Zweite Kammer des EU-Gerichtshofes entschieden, dass für den Erwerb der Fahrerlaubnis im Ausland der Fahrer mindestens ein halbes Jahr in dem betreffenden Land gelebt haben muss. Im vorliegenden Fall hatte eine Frau aus Bayern vor fünf Jahren in Pilsen den Führerschein erworben. Im selben Jahr hatte die deutsche Führerscheinbehörde von der Frau verlangt, den Führerschein vorzulegen, um die in Deutschland fehlende Fahrberechtigung einzutragen. Die Autofahrerin lehnte das ab und verlangte entweder die Anerkennung des in Tschechien erworbenen Führerscheins oder dessen Umschreiben in eine deutsche Fahrerlaubnis. Den Bescheid der Führerscheinbehörde hob das Verwaltungsgericht Bayreuth im Jahr 2009 auf und begründete die Entscheidung damit, dass die Nichtanerkennung nicht allein auf die Missachtung der Wohnsitzvoraussetzung gestützt werden könne. Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes legte der Freistaat Bayern beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Berufung ein, der das Verfahren aussetzte und dem Europäischen Gerichtshof vorlegte. Aus dem am 19. Mai veröffentlichten EUGH-Urteil geht hervor, dass bei der Missachtung der Wohnsitzvoraussetzung nicht oder nur schwierig geprüft werden könne, ob auch weitere Voraussetzungen erfüllt worden seien. „Unterbleibt eine solche Prüfung,“ heißt es in der Begründung, „dann ist es möglich, dass der Inhaber der so erteilten Fahrerlaubnis u.a. nicht über die zum Führen eines Kraftfahrzeuges erforderlichen Kenntnisse und die dazu erforderliche Eignung verfügt und damit eine Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs darstellt.“ Aktenzeichen C-184/10 (kitz)

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