Auch ein längere Zeit zurückliegender Drogenkonsum kann noch Zweifel an der Kraftfahreignung begründen. Die Tatsache, dass jemand im Zeitraum zwischen 1999 und 2001 Kokain konsumiert hat, begründet den Verdacht, dass er auch heute noch Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes konsumiert.
Der in der Vergangenheit erfolgte Betäubungsmittelmissbrauch muss nach Art und Ausmaß, Häufigkeit und Dauer sowie nach der Art der konsumierten Droge und ihrer Eignung, Abhängigkeit zu erzeugen, unter zeitlichen Gesichtspunkten noch geeignet sein, die Kraftfahreignung in Zweifel zu ziehen.
Eine strikte Frist gibt es nicht, nach deren Ablauf der hervorgetretene Fahreignungsmangel, welcher in der Vergangenheit für die Begründung der Fahrerlaubnisentziehung hätte herangezogen werden können, nicht mehr der Entziehungsentscheidung zugrunde gelegt werden kann.
(tc)
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Aktenzeichen 6 L 939/14