Die am 1. Juni 2017 in Kraft getretenen Änderungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) erlauben Fahrradscheinwerfer und Rückleuchten mit zusätzlichen Funktionen wie Tagfahrlicht, Fernlicht und Bremslicht. Außerdem dürfen mehrspurige Fahrräder und solche mit einem Aufbau über einen Fahrtrichtungsanzeiger – wie bei Autos oder Motorrädern – verfügen. Daran erinnert das Goslar Institut in einer Pressemeldung.
Damit wird dem Problem Rechnung getragen, dass bei derartigen Gefährten das Handzeichen des Fahrers ganz oder teilweise verdeckt sein könne. An normalen, einspurigen Fahrrädern sind solche „Blinker“ allerdings nicht gestattet. Erlaubt sind dagegen zusätzliche Leuchten mit Blinkfunktionen, die am Körper getragen werden.
Kleiner Rückstrahler entfällt
Die StVZO schreibt laut Goslar Institut für die Rückseite von Fahrrädern nun mindestens eine Schlussleuchte mit rotem Licht vor. Diese darf zusätzlich über eine Bremslichtfunktion verfügen, deren Lichtstärke und Lichtverteilung festgelegt sind. Blinkende Schlussleuchten sind dagegen weiter verboten. Neben der Schlussleuchte wird nur noch ein nicht dreieckiger Rückstrahler der Kategorie Z verlangt. Es entfällt der bislang geforderte kleine Rückstrahler. Schlussleuchte und Rückstrahler können zusammen in einem Gerät verbaut sein. Dadurch lassen sich nun auch Räder ohne Schutzbleche leichter gesetzeskonform ausstatten. Dem technischen Fortschritt trägt der Gesetzgeber auch mit der Erlaubnis von Scheinwerfern mit Tagfahr- und Fernlicht Rechnung.
Batterien erlaubt
Überarbeitet wurden ebenfalls die Vorschriften für die Stromversorgung der Fahrradbeleuchtung. Bislang waren dafür Dynamos und wiederaufladbare Akkus zugelassen. Neuerdings lässt die StVZO auch Batterien als Energiequelle zu. Dadurch können auch Energiespeicher mit einer anderen Spannung als sechs Volt zum Einsatz kommen. Neu ist auch die Regelung, dass Radfahrer abnehmbare Leuchten nicht ständig dabeihaben müssen. Somit darf man nun bei Tageslicht auch ohne Beleuchtungseinrichtungen mit dem Rad unterwegs sein.
(tc)