Die Straßenverkehrsbehörde darf einem Verkehrsteilnehmer, der ausschließlich als Kraftfahrer alkoholauffällig wurde, nicht das Führen eines Fahrrads verbieten, weil er kein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Frage vorgelegt hat, ob er Radfahren und Alkoholgenuss trennen kann. Zwar dürfe die Fahrerlaubnisbehörde bei Zweifeln an der Fahreignung die Beibringung eines medizinisch- psychologischen Gutachtens anordnen. Sie dürfe auch von der Ungeeignetheit eines Verkehrsteilnehmers zum Führen eines Fahrzeuges ausgehen, falls dieser sich grundlos weigere, ein solches Gutachten vorzulegen. Da dieser Verkehrsteilnehmer beim Fahrradfahren bisher nicht auffällig geworden ist, kann ein solches Gutachten über seine Eignung als Fahrradfahrer aber nicht verlangt werden. Ihm kann aus diesen Gründen auch nicht das Fahrradfahren verboten werden. (jlp) Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Aktenzeichen 10 B 10415/11.OVG
Fahrradfahren darf nicht verboten werden
Wer mit Alkohol am Steuer erwischt wurde, darf trotzdem noch Fahrradfahren.