Eine Fahrschule hat keinen Anspruch darauf, dass eine bestimmte Stadt als Prüfungsort für die Durchführung von Fahrerlaubnisprüfungen mit einbezogen wird. Die Prüforte werden vielmehr als reiner Organisationsakt der Behörde festgelegt. Weil dieser Organisationsakt keine so genannte Außenwirkung entfaltet, steht der Fahrschule hierbei kein Beschwerderecht zu. Im verhandelten Fall ging es der Fahrschule darum, dass die Stadt, in der sie ihren Betrieb hatte, nicht mehr in die Prüforte einbezogen war. Dadurch ging ihr ein Lagevorteil verloren. (tra) Verwaltungsgerichtshof Kassel Aktenzeichen 2 A 1821/09
Fahrschule hat bei Prüforten kein Mitbestimmungsrecht
Ist die Stadt, in der sich eine Fahrschule befindet, nicht mehr Prüfort, hat die Fahrschule Pech gehabt. Ein Beschwerderecht hat sie nicht.