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Fahrverbot auch nach unbewusstem Drogenkonsum

21.02.2017 10:43 Uhr
Fahrverbot auch nach unbewusstem Drogenkonsum
Plätzchen genascht und von der Wirkung überrascht? Unglaubwürdig, so der VGH Bayern im konkreten Fall
© Foto: Gina Sanders/Fotolia

Wer Behörden oder Gerichten erzählt, er habe nicht gewusst, Drogen konsumiert zu haben, sollte dies glaubhaft begründen. Das hat der bayerische Verwaltungsgerichtshof gefordert.

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Wer behauptet, unbewusst Drogen konsumiert zu haben, muss das auch mit einer schlüssigen und glaubhaften Geschichte belegen können, um von einem Fahrverbot oder einer Geldbuße verschont zu bleiben. Der unbewusste Konsum durch Plätzchen und Kakao ist dabei wenig glaubhaft.

Mit Drogen am Steuer

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, erwischte die Polizei einen jungen Mann unter Einfluss von Cannabis und Speed am Steuer. Er wurde daraufhin zu einer Geldbuße von 500 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot verdonnert.

Das wollte dieser aber nicht hinnehmen. Er habe die Drogen nicht bewusst eingenommen, sondern sie seien ihm von einer Freundin mit Plätzchen und Kakao untergejubelt worden. Er habe auch keine Wirkung der Drogen wahrnehmen können. Die zuständige Behörde beharrte trotzdem auf dem Fahrverbot und dem Bußgeld. Der Mann ging vor Gericht.

Erfundene Story

Der Verwaltungsgerichtshof Bayern hielt an der Strafe der Behörde fest, da er die Geschichte des Klägers nicht glaubte. „Bei harten Drogen wie Amphetamin reicht auch schon ein einmaliger Vorfall, um die Fahrereignung zu verlieren“, erklärt die Anwaltshotline. Dass er die Wirkung der Drogen nicht gespürt haben mag, spreche gar für einen regelmäßigeren Konsum, sagte das Gericht.

Auch sei der Inhalt seiner Geschichte unglaubhaft. Seine Freundin hätte keinen Grund, ihm Drogen zu verabreichen. Amphetamin zersetzt sich außerdem ab einer Temperatur von 80° Celsius. Es hätte in einem gekochten Kakao oder etwa frischgebackenen Plätzchen also keine Chance gehabt zu wirken.

Verwaltungsgerichtshof Bayern

Aktenzeichen 11 CS 15.2403

(tc)

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