Ein Verkehrsteilnehmer, der innerhalb von weniger als drei Jahren fünf einfachere Verkehrsverstöße begeht, kann mit einem Fahrverbot belegt werden.
Der Betroffene nutzte bei einer Fahrt mit seinem Pkw im September 2014 verbotswidrig sein Handy. Für diesen Verstoß belegte ihn das Amtsgericht mit einer Geldbuße von 100 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot. Bereits im Januar 2012 und im März 2014 hatte der Betroffene Handyverstöße begangen, die mit Bußgeldern geahndet worden waren. In der Zeit zwischen diesen beiden Taten überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts in zwei Fällen um jeweils 22 km/h. Die beiden Geschwindigkeitsverstöße wurden ebenfalls mit Bußgeldern geahndet.
Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde des Betroffenen als unbegründet verworfen und festgestellt, dass gegen den Betroffenen zu Recht neben der Geldbuße auch ein Fahrverbot verhängt worden sei. Der Betroffene habe seine Pflichten als Kraftfahrzeugführer beharrlich verletzt.
Beharrliche Pflichtverletzungen lägen vor, wenn ein Verkehrsteilnehmer durch die wiederholte Verletzung von Rechtsvorschriften erkennen lasse, dass es ihm an der für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderlichen rechtstreuen Gesinnung und der notwendigen Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehle. Dabei könne neben gravierenden Rechtsverstößen auch aus einer Vielzahl kleinerer Rechtsverstöße auf eine mangelnde Rechtstreue zu schließen sein.
OLG Hamm
Aktenzeichen 1 RBs 138/15
(dpp-AutoReporter/wpr)