Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb einer Ortschaft kann die Bußgeldbehörde dann von einem Fahrverbot absehen, wenn die Messung den empfohlenen Abstand von 200 Meter zum Ortsausgangsschild nicht einhält.
Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass das Amtsgericht Feststellungen dazu trifft, ob die Messstelle beziehungsweise die Überwachungsstrecke nicht auf Grund der örtlichen Gegebenheiten, zum Beispiel einem Unfallbrennpunkt oder Unfallgefahrenpunkt, eingerichtet wurde.
Eine von den Richtlinien abweichende Messstelle kann auch auf Grund sonstiger besonderer Verkehrsverhältnisse gerechtfertigt sein. Dieses kann bei einer Kreuzung, Einmündung, eines Fußgängerüberwegs oder einer Bushaltestelle der Fall sein.
(jlp)
Oberlandesgericht Bamberg
Aktenzeichen 3 Ss OWi 944/12