Ein Fahrzeugführer ist verpflichtet, mit mäßiger Geschwindigkeit an einen Fußgängerüberweg ("Zebrastreifen") heranzufahren, wenn ein Fußgänger den Überweg erkennbar benutzen will. Dies besagt Paragraf 26 der Straßenverkehrsordnung.
Eine allgemeine Verpflichtung zu mäßiger Geschwindigkeit an Fußgängerüberwegen existiert dagegen aber nicht.
(jlp)
Oberlandesgericht Stuttgart
Aktenzeichen 1 Ss 358/14