Lässt ein unfallgeschädigter Fahrzeugeigentümer sein Kfz fachgerecht in einer preisgünstigen Werkstätte im Ausland reparieren, dann kann er den Unfallschaden nicht fiktiv anhand des Sachverständigengutachtens abrechnen.
Er kann nur die tatsächlich angefallenen Kosten geltend machen. Der geschädigte Fahrzeughalter soll durch die Werkstattwahl nicht besser gestellt werden.
(jlp)
Oberlandesgericht Stuttgart
Aktenzeichen 5 U 28/14