Wenn nicht aufzuklären ist, ob der Schaden an einem Fahrzeug in einer Waschanlage auf Mängel der Waschanlage zurückzuführen ist oder aber die Konstruktion des beschädigten Fahrzeugs den Schaden verursacht hat, muss der Fahrzeughalter die wahre Ursache beweisen.
Er muss nachweisen, dass die Waschanlage nicht ordnungsgemäß gearbeitet hat, will er Schadenersatz verlangen. Dabei kann er sich nicht auf Beweiserleichterungen berufen, sondern muss den vollen Beweis für seine Behauptung erbringen.
(tra)
Landgericht Detmold
Aktenzeichen 10 S 172/11