Wer einen Unfall erlitten hat, muss sein Fahrzeug nicht reparieren lassen. Wird das Fahrzeug veräußert, kommt es allerdings immer wieder zu Streitfragen, inwieweit die Reparaturkosten zu erstatten sind oder aber lediglich der Wiederbeschaffungswert. Der Bundesgerichtshof hat jetzt wie folgt entschieden: Wenn der Geschädigte das Fahrzeug nach dem Unfall noch mindestens sechs Monate nutzt, kann er die gutachterlich festgestellten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ohne Abzug des Restwertes verlangen. (tra, 3.10.06) Bundesgerichtshof Aktenzeichen VI ZR 192/05
Fahrzeugverkauf nach Unfall
Wer nach einem Unfall sein Fahrzeug unrepariert verkauft hat, konnte bislang Scherereien mit der Versicherung bekommen.